Gratifikation:  Zeiten des Mutterschutzes beim 13. Monatsgehalt

Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht für acht Wochen nach der Entbindung bzw. für zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

13. Monatsgehalt: Ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, mit dem nachträglich eine bereits während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, entsteht auch für die Zeiten, in denen aufgrund der o. g. Beschäftigungsverbote von der Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbracht wird. (BAG-Urt. v. 25.11.1998 – 10 AZR 595/97)

Kürzung der Sonderzahlung: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf "Gehalt" besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der o.g. Beschäftigungsverbote, in denen ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht. (BAG-Urt. v. 24.2.1999 – 10 AZR 258/98)

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