Zurechnung von Zinseinkünften bei Geldschenkung unter Auflagen

Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers (Großeltern) vom Beschenkten (Eltern) in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger (Eltern) hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat.

Einkünfte (Zinsen aus Kapitalvermögen) sind den Eltern zuzurechnen, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen. Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt (Zins) zur Nutzung überlässt.

Eine Zurechnung von (Zins-)Einkünften an das Kind scheidet jedenfalls aus, wenn lediglich die vom Inhaber des Kapitalvermögens bezogenen Erträge weitergeleitet werden müssen, ohne dass der Empfänger rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss nehmen kann. Die Zahlungen an das Kind sind auch nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar. (BFH-Urt. v. 26.11.1997 – X R 114/94)

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