Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen eingeteilt.
- Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung herangezogen.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen. Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse, Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe.
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen.
Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 – 8 AZR 221/97)
Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen, als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe der Selbstbeteiligung beschränkt.
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