Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

Während der Urlaubsreise buchen einige Urlauber zusätzlich vor Ort noch Zusatzleistungen, wie beispielsweise Tagesausflüge. Im Schadensfall stellt sich nicht selten die Frage, wer für diese Zusatzleistungen haftet. Diese Frage haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil v. 19.6.2007 geklärt.

Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen – Beförderung und Unterkunft – wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z. B. Tagesausflüge, kommt es für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung. Er muss dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen.

Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner.

In dem entschiedenen Fall enthielt die Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters einen Werbezettel für eine Ausflugsfahrt, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C." Während des Ausflugs verunglückte der Bus und der verletzte Reisende verlangte Schmerzensgeld und machte Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.

Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass der durch den Werbezettel des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.

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