Nach dem Handelsgesetzbuch haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Haftungsgrundsatz auch auf einen Gesellschafter zutrifft, der neu in eine GbR eintritt. Dies hätte zur Folge, dass der neu eingetretene Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann, die vor seinem Eintritt in die GbR entstanden sind.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 7.4.2003 bejaht und entschieden, dass auch ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für bereits bei seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist.
Anmerkung: Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer also in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt daher der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung. (BGH-Urt. v. 7.4.2003 – II ZR 56/02)
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