Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft „mbH“

Der Bundesgerichtshof hatte die für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob die Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schon durch firmenähnliche Zusätze zur Bezeichnung der Gesellschaft wie "GbR mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung" u. ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen usw. erreicht werden kann.

Er kam zu dem Entschluss, dass die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. (BGH-Urt. v. 27.9.1999 – II ZR 371/98)

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