Hausübergabe:  Hausübergabe gegen Versorgung im Fall der Pflegebedürftigkeit

Regelt ein Vertrag, dass als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten (Sohn) in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt dies nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 6.2.2009 hatten die Vertragsparteien für den Fall, dass der Berechtigte (Vater) in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für nicht mehr zu erbringende Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist nach Auffassung des BGH wirksam.

Durch die Übertragung auf den Sohn steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters entstehen. Eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker im Falle der späteren Verarmung das Geschenk zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird. Der Anspruch auf die Rückgabe ist auf zehn Jahre befristet.

Der BGH führte dazu aus, dass die Gegenleistung, die der Sohn für die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, auf Sachleistungen beschränkt ist, die er persönlich auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist eher erbracht werden können als Geldzahlungen.

Übergabeverträge nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbundenen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss. Anders läge der Fall, wenn die Pflegebedürftigkeit bei Abschluss des Vertrages absehbar war.

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