Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise.
Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 €, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen vermindert, erhöht der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuererstattung unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen maximal 14,44 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.2.2014 stellt ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 150 € im Monat. Es verfügt über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2014 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: 11 Monate x 150 € = 1.650 € x 14,44 % = 238,26 € Absetzungsbetrag: 1.650 € (Bruttolohn) + 238,26 € (Abgaben) = 1.888,26 € x 20 % = 377,65 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 377,65 Euro auf 8.122,35 Euro. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 139,39 Euro (377,65 Euro abzüglich 238,26 Euro).
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