Haushaltsnahe Dienstleistungen:  Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt

Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wird auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den 1.200 €.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500 € und die Arbeitskosten auf 7.500 €. Der Steuerpflichtige kann 20 % von (7.500 € + 1.425 € MwSt. =) 8.925 €, also 1.785 €, höchstens jedoch 1.200 € in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen.

Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.

Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus; auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: "Im Rechnungsbetrag in Höhe von … sind Lohnkosten in Höhe von … brutto enthalten."

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