Homepage:  Das Teledienstgesetz soll für Klarheit im Internet sorgen

Zweck des Teledienstgesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es betrifft insbesondere alle Nutzer des Internets, die in diesem Medium mit einer Homepage vertreten sind. Die Vorschriften gelten für

  • Angebote im Bereich der Individualkommunikation (z. B. Telebanking, Datenaustausch),
  • Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z. B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
  • Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen,
  • Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Die wohl wichtigste Regelung dieses Gesetzes betrifft die allgemeine Informationspflicht. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, oder über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, angeboten oder erbracht wird, Angaben über • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, die Angabe derselben.
Das Gesetz sieht bei Nichteinhalten o. g. Informationspflichten extrem hohe Geldstrafen vor. Ordnungswidrig im Sinne dieser Vorschriften handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
  • Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

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