Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.
Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingflächen betroffen. Als "kurzfristig" kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen werden.
Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück, die Halbpension, die Getränke aus der Minibar, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen usw.
Rechnungsausstellung durch Beherbergungsunternehmen: Ab dem 1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungsleistungen (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) getrennt aufzuführen. Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog. Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Erleichterungen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis 150 €.
Für die Silvesternacht gilt ein Steuersatz von 7 %. Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Die Beherbergung gilt erst am 1.1.2010 als ausgeführt. Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, dem Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.
Inwieweit die in der Fachpresse vertretene Auffassung greift, dass Beherbergungsbetriebe, die Gäste über die Jahreswende 2009/2010 – also z. B. über Weihnachten und Silvester – beherbergt haben und für die Gesamtzeit einen Gesamt-Übernachtungsbetrag berechnen, die Übernachtungsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern können, ist nicht eindeutig geklärt. Bei der Übernachtungsleistung handelt es sich jedoch im umsatzsteuerlichen Sinne um eine sonstige Leistung, die erst dann ausgeführt ist, wenn der Gast seinen Aufenthalt beendet. Demnach wären Beherbergungsbetriebe nicht verpflichtet, an sich wirtschaftlich teilbare Leistungen als solche auch gesondert abzurechnen. Zwar kann bei gleichbleibendem Übernachtungspreis grundsätzlich jede Übernachtung als Teilleistung angesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn jede Übernachtung gesondert abgerechnet wird. Hierzu wird sich die Finanzverwaltung noch einmal deutlicher äußern müssen.
Bitte beachten Sie: Ein falscher (überhöhter) gesonderter Steuerausweis von 19 % führt zwangsweise zu einer zusätzlichen Steuerschuld. Bei Kleinbetragsrechnungen genügt bereits die Angabe des Steuersatzes von 19 %, um eine entsprechende Steuerschuld auszulösen.
Auswirkungen auf Geschäftsreisende: Die Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Kosten um die Differenz zwischen 19 % und 7 % zu senken. Tun sie das auch nicht, steigen die Preise für Geschäftsreisende entsprechend. So müsste z. B. ein Bruttoübernachtungspreis ab dem Jahreswechsel von 100 € auf 89,91 € sinken (netto 84,03 € zzgl. 5,88 € Umsatzsteuer). Wird der Übernachtungspreis hingegen nicht geändert, erhöht sich der Kostenfaktor des Gastes. Bleibt also der alte Bruttopreis von 100 € bestehen, lautet die Rechnung auf netto 93,46 € zzgl. 6,54 € Umsatzsteuer. Geschäftsreisende können zwar die (verminderte) Vorsteuer aus den Hotelrechnungen erstattet bekommen, haben aber den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors. Bei einer Rechnung über 100 € sind das ca. 10 €.
Nachdem die Nebenleistungen ab 1.1.2010 getrennt aufgeführt werden, muss der in der Rechnung zwangsweise auszuweisende Frühstückspreis in der angegebenen Höhe abgezogen werden und nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag. Demnach können bei Arbeitnehmern nur die verbleibenden Hotelkosten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden – falls die Finanzverwaltung nicht einen anderen Lösungsvorschlag unterbreitet.
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