Der Bundesrat hat 7.7.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt. Damit treten die – auch in der Fachwelt umstrittenen Gesetze – in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind dem Gesetz zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung.
Anmerkung: Nach der Gesetzesbegründung sollen nur für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50 %ige betriebliche Nutzung), die Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden. - Für zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in Zukunft sichergestellt werden.
- Der Sparerfreibetrag sinkt auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
- Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.
- Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen.
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