Seit dem Kalenderjahr 2000 müssen Arbeitnehmer die Vorteile aus der privaten Nutzung von "betrieblichen" Telekommunikationsgeräten und Personalcomputern (Handy/Laptop) nicht versteuern. Die steuerlichen Vorteile können von allen Arbeitnehmern – also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten – in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Geräte im Eigentum des Betriebes bleiben und der Arbeitgeber die Rechnungen dafür bezahlt. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob das Handy oder der Laptop am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Auch die Höhe der Privatnutzung spielt dabei keine Rolle.
Durch die Überlassung von Handys und/oder Laptops bieten sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Der Arbeitnehmer muss die Nutzungsüberlassung nicht versteuern und spart zusätzlich Sozialabgaben.
Würde der Arbeitgeber anstelle der Überlassung derartiger Geräte eine Gehaltserhöhung anbieten, müsste diese vom Arbeitnehmer versteuert werden. Auch die Sozialabgaben wären höher. Des Weiteren würden sich auch für den Arbeitgeber die Kosten für die Sozialabgaben erhöhen. Der Arbeitgeber kann die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
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