Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt nicht zuletzt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Mitunter bezahlen Steuerpflichtige hohe Beträge, um den ersehnten Domain-Namen von einem fremden Inhaber zu erwerben, wenn der gewünschte Domain-Name bereits vergeben ist.
Wie diese Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.10.2006 klären. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet.
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