Informationspflichten:  Verbraucherrechte werden gestärkt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel ein. Für gängige Geschäfte des täglichen Lebens sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese von den Informationspflichten auszunehmen.

  • Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht (z. B. eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung), muss künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.

  • Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.

  • Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Das Gesetz fasst die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Es sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die neuen Vorschriften sollen am 13.6.2014 in Kraft treten, um der Praxis genügend Zeit zur Umsetzung zu geben.

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