Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen.
In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform – mittels Papier oder E-Mail – mitgeteilt.
In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz – z. B. am Telefon oder durch E-Mail – abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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