Investitionsabzugsbetrag:  Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm

Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:

  • Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden.

    Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.


  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden auf 335.000 € bzw. 175.000 € bei Betrieben der Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der Gesetzgeber auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Grenzen kommen mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung.

    Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung – für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 €), insgesamt also in Höhe von 13.500 €, gewinnmindernd ansetzen.

Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 €, Land- und Forstwirtschaft 125.000 € bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 € bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft.

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