Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft dar, wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet
Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist.
Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 387/02)
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