Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2001 zu beurteilen, ob ein Privatname bei der Zuteilung des Domain-Namens hinter einem Firmennamen zurückstehen muss. Dabei kamen die Bundesrichter zu dem Entschluss, dass bei Namensgleichheit in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Diesem Grundsatz muss sich – bei einem Streit von zwei Gleichnamigen – grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist ebenfalls nicht anzuerkennen.
Im Streitfall (Firma Shell gegen Familie Shell) war der BGH allerdings der Ansicht, dass hier die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, einen Internetauftritt der Firma Shell erwartet. (BGH-Urt. v. 23.11.2001 – I ZR 138/99)
In einem neuen Urteil hatten die Richter nun zu prüfen, ob bei der Internetpräsenz ein "Aliasname" Vorrang gegenüber dem entsprechenden bürgerlichen Namen hat. Nach Auffassung der Richter kann der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, dass dieser den Namen nicht als Internetadresse benutzt. Das Namensrecht schützt zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet, jedoch setzt dieser Schutz voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt hat. (BGH – I ZR 296/00)
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