Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 – 1 BvR 1003/02)
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