Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, steht grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht, so weit nicht ein anderes bestimmt ist, jedoch nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei eBay, zutrifft.
In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers – also nicht durch einen oben erwähnten Zuschlag – zustande kommt.
Darüber hinaus fordert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
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