Einkünfteverlagerung auf die Kinder

Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige, insbesondere Kinder, die bisher über keine bzw. nur über geringe Einkünfte verfügen.

  • Einkommensteuer: Eine Steuerersparnis tritt dann ein, wenn der Steuersatz des Kindes unter dem der Eltern liegt. Die Eltern müssen die übertragenen Einkünfte nicht mehr versteuern, und bei dem Kind führen die ihm jetzt zuzurechnenden Einkünfte oft zu gar keiner oder nur zu einer deutlich niedrigeren Steuerlast.
    In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass die Einkommensgrenze für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zum 31.12.2011 eine wichtige Rolle spielten. Wurde diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfiel das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag sowie weitere daran geknüpfte steuerliche Vorteile. Sie betrugen ab dem Jahr 2004 7.680 Euro (2002 = 7.188 Euro, 2001 = 14.040 DM, 2000 = 13.500 DM, 1999 = 13.020 DM).
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Soll ein Vermögen, das die erbschaftsteuerlichen Freibeträge (ab 2002 pro Kind = 205.000 Euro) übersteigt, auf die nachfolgende Generation übertragen werden, so wird durch eine rechtzeitige Verlagerung von Vermögensanteilen eine Ersparnis bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht.
    Nach derzeitiger Gesetzeslage kann jeder Elternteil einem Kind alle zehn Jahre einen erbschafts- und schenkungsteuerfreien Betrag bis 205.000 Euro übertragen (bis 31.12.2001 = 400.000 DM).
  • Verfügungsmöglichkeit: Zum Zweck der Verlagerung von Einkünften müssen die Eltern oft endgültig Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Die Verfügungsmöglichkeit über dieses Vermögen geben sie dann auf Dauer aus der Hand. Wenn Kapitalvermögen endgültig und vorbehaltlos auf ein Kind übertragen wird, sind die Einkünfte dem Kind zuzuschreiben. Behalten sich die Eltern das Recht vor, jederzeit die Rückübereignung des Vermögens zu verlangen, wird das Vermögen weiterhin den Eltern zugerechnet. Der gewünschte Steuerspareffekt geht verloren.
Anmerkung: Bis zum 31.12.1999 blieben Zinserträge für Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 6.000 DM (Ledige) bzw. 12.000 DM (Verheiratete) steuerfrei. Diesen Sparerfreibetrag halbierte das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem 1.1.2000 auf 3.000 DM für Ledige und 6.000 DM für Verheiratete. Vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 galt ein Betrag von 1.550 Euro bzw. 3.100 Euro (Ledige/Verheiratete). Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 legt den Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2004 auf 1.370 Euro für Ledige und 2.740 Euro für Verheiratete neu fest. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird der Sparerfreibetrag ab dem 1.1.2007 auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) erneut reduziert.

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