Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebsklausel

In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, genießen diese keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.

Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmen an seinem Sitz in Leipzig mindestens acht, an dem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte es in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den es bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Ein klagender Arbeitnehmer war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe.

Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dieses hat nun festzustellen, ob die beiden Betriebsstätten organisatorisch selbstständig sind und somit nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind.

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