Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsgehälter

Der Bundesrat hat am 8.7.2005 drei Gesetze verabschiedet, auf die nachfolgend in kurzer Form eingegangen werden soll.

  • Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das Gesetz, das zum 1.11.2005 in Kraft tritt, kann noch auf die laufenden Verfahren angewendet werden und ist zunächst auf fünf Jahre befristet.

  • Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts: Das Gesetz erlaubt Minderheitsaktionären unter erleichterten Voraussetzungen eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen zu erzwingen. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Es tritt zum 1.11.2005 in Kraft.

  • Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz: Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Nur wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals beschließt, können die Individualangaben ausnahmsweise für maximal fünf Jahre entfallen.

    Der Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren um zwei weitere Punkte ergänzt: Danach ist der wesentliche Inhalt einer Pensionszusage darzustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweicht. Erhält der Vorstand Leistung von dritter Seite, sind diese ebenfalls offen zu legen. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 anzuwenden.

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