Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.
Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:
- durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
- durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Bade- oder Heilkur,
- durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.
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