Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als wirksam.
Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind oder ob es sich um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung handelt, aber auch bei allen möglichen "Unwirksamkeitsgründen" wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Betriebsratstätigkeit, Jugendvertreter, Schwerbehinderung oder bei Kündigung eines unkündbaren Vertrages. Sie gilt sowohl in Privatunternehmen wie auch im öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren.
Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit zwingend schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben eine Originalunterschrift des Kündigenden voraussetzt.
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