In der betrieblichen Praxis werden die Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer mittels so genannter Stempeluhren ermittelt bzw. kontrolliert. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Stempelkarte durch einen Kollegen mit seinem Wissen für ihn abstempeln lassen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu prüfen, ob hier die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an.
Dies gilt sowohl dann, wenn die täglich bzw. monatlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber anhand der Stempelkarten berechnet wird, als auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst anhand der Stempelkarten und seiner sonstigen Aufzeichnungen die geleistete Arbeitszeit selbst berechnet.
Jede Manipulation des Stempelausdrucks stellt ebenso wie das wissentlich und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen.
Weiterhin stellten die Richter klar, dass hier ein Abmahnungserfordernis nicht gegeben ist. So kann ein Arbeitnehmer, für den ein Arbeitskollege auf seine Bitte hin für eine nicht erbrachte Arbeitszeit mitabgestempelt hat, nicht davon ausgehen, dass nur abgemahnt wird.
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