Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche AU-Bescheinigung hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten AU-Bescheinigung kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.
Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, so sind für deren Nachweis besondere Regelungen zu beachten. Nach dem EFZG hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer der deutschen Krankenkasse anzuzeigen.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.