Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten – Übergangsregelung

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 19.1.2007 zu den einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten insbesondere auch zur Nachweispflicht der Aufwendungen geäußert. Danach müssen die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch:

  • bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,

  • bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,

  • bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,

  • eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Übergangsregelung: Die Vorschriften sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, will die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden.

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