Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf – zugunsten der Steuerpflichtigen – entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind.
Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt er u. a. aus:
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar.
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