Seit dem 1. Januar 1996 ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises* im Zeitpunkt der Erstzulassung (Neuwagenpreis) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, wenn die tatsächlichen Kosten nicht durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Wert von 1 % des "Listenpreises" gilt den Vorteil der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw pauschal ab.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar.
Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer kann der Wert der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bzw. der Nutzung der Fahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten auf die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten begrenzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese niedriger sind als die – zusammengefassten – Jahreswerte nach den Listenpreisregelungen (sog. Kostendeckelung). In manchen Fällen, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist, würde der Privatanteil durch den vollen Ansatz der 1 %-Regelung zu einer unzutreffenden überhöhten Besteuerung führen.
Die Finanzverwaltung ist – im Gegensatz zu Meinungen aus der Praxis – der Auffassung, dass der Wert der steuerlich zu erfassenden privaten Nutzung der Betriebs-Pkw nicht geringer sein darf, als die Höhe der tatsächlichen Gesamtkosten, wenn diese niedriger sind als die Jahreswerte nach der 1 %-Regelung.
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