Verbesserung der Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnet das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung rückwirkend ab 1.1.2006 für erwerbstätige Alleinerziehende und Elternpaare die Möglichkeit 2/3 der Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abzusetzen.

Dabei können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.

Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Hier sind die Betreuungskosten bei den Sonderausgaben abziehbar.

Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird typischerweise berücksichtigt, dass bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen Kindergartenbeiträge) anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern.

Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt.

Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden.

  • Beispiel 1: Ein Ehepaar – der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau Minijobberin – hat im Jahr 2006 Kinderbetreuungskosten für das achtjährige Kind in Höhe von 3.000 Euro getragen. Das Ehepaar kann 2/3 der Kosten, also 2.000 Euro, als Werbungskosten absetzen.
  • Beispiel 2: Ein Elternpaar – der Mann ist erwerbstätig, Frau arbeitslos – zahlt für die Betreuung des vierjährigen Sohnes 3.000 und der zweijährigen Tochter ebenfalls 3.000 Euro im Jahr. Hier sind (nur) 2/3 der Kinderbetreuungskosten für den Sohn in Höhe von 2.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
  • Beispiel 3: Ausgangssituation wie Beispiel 2, die Frau ist jedoch in Ausbildung. In diesem Fall können 2/3 von 6.000 Euro, d. h. 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Dies wäre auch der Fall, wenn die Frau z. B. nachweisbar dauerhaft krank oder behindert wäre.
Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Kinderbetreuungskosten übernommen und wurde eine anderweitige Aufteilung nicht vorgenommen, so wird der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern berücksichtigt.

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