Nach deutschem Recht besteht für einen GmbH-Geschäftsführer ein gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften. Von diesem Verbot kann er durch eine entsprechende Eintragung ins das Handelsregister befreit werden. Nach englischem Recht gilt für einen Geschäftsführer einer englischen Private Limited kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited nicht die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für ihren Geschäftsführer in das deutsche Handelsregister eintragen kann. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und englischen Recht ist es nicht möglich, die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company mit der eines von der Beschränkung des Selbstkontrahierens befreiten deutschen Geschäftsführers gleichzusetzen.
Die Eintragung eines entsprechenden Zusatzes in das Handelsregister würde die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse falsch wiedergeben. Es würde der Anschein erweckt, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der englischen Private Limited deutschem Recht unterläge, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Es widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen.
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