Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung – außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen – auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellten Rechnung erforderlich. Danach ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Der BFH hat die Angabe des Zeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
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