Minijobber, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 begründet wurde, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, hatten aber die Möglichkeit zur Versicherungspflicht zu optieren.
Ab dem 1.1.2013 wurde für Minijobber die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) als Regelfall eingeführt. Sie haben demnach den pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen RV von 18,9 % im Jahr 2013 zu ergänzen.
Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € beträgt der RV-Beitrag (450 € x 18,9 % =) 85,05 €. Der Arbeitgeber übernimmt (450 x 15 % =) 67,50 €, der Arbeitnehmer trägt demnach 17,55 €.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV ab dem 1.1.2013 175 € beträgt und der Eigenanteil in späteren Jahren sich so verändert wie der Beitragssatz.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 150 € beträgt der RV-Mindestbeitrag (175 € x 18,9 % =) 33,08 €. Entsprechend übernimmt der Arbeitgeber (150 x 15 % =) 22,50 €. Der Arbeitnehmer trägt demnach die Differenz zum Mindestbeitrag in Höhe von 10,58 €.
Durch die RV-Pflicht ergeben sich für Minijobber aber folgende Vorteile:
- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrechterhalten werden. Das Entgelt wird in voller Höhe für die Rentenberechnung berücksichtigt. Bei einer Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht zählen die Beschäftigungszeiten nur anteilig für die Wartezeiten. Die Rente errechnet sich dann nur aus dem Arbeitgeberanteil.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner. Die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 € kann bei Minijobbern schon ausreichen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Grundzulage beträgt 154 € und für Kinder 185 € pro Jahr. Für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren wurden, werden 300 € pro Jahr gewährt.
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