Mit einigen Arbeitnehmern, die mit der Verwaltung von Geld bzw. Waren beauftragt sind, ist ggf. im Arbeitsvertrag eine Fehlgeldentschädigung vereinbart. Diese Fehlgeldentschädigung (Mankogeld) ist eine zusätzliche Vergütung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, da dieser ein zusätzliches Haftungsrisiko bei seiner Tätigkeit trägt.
Ist das Mankogeld an keine weiteren Haftungsregelungen gekoppelt, sondern wird es lediglich dafür gezahlt, dass im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers kein Kassen- bzw. Warenfehlbestand auftritt, so ist diese Regelung völlig unproblematisch.
Enthält der Arbeitsvertrag eine Mankoabrede, die besagt, dass der Arbeitnehmer aus diesen Fehlgeldentschädigungen heraus ein eventuell auftretendes Manko (Fehlbestand an Geld bzw. Waren) zu decken hat, werden an den Arbeitgeber bei der Berechnung des Mankogeldes und bei der Organisation des Arbeitnehmerarbeitsplatzes einige Anforderungen gestellt.
Die Mankoabrede muss mit Blick auf den Umfang der Haftung klar und eindeutig definiert und die Fehlgeldentschädigung in einem dementsprechenden finanziellen Rahmen sein. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Geldern bzw. Waren hat. Ansonsten besteht für den Arbeitnehmer keine effektive Möglichkeit, ein Manko zu verhindern. So kann z. B. eine Hauptkassiererin in einem Kaufhaus nicht alleine (trotz Zahlung eines Mankogeldes) für ein Fehlgeld haftbar gemacht werden, wenn die Kasse von mehreren Kassiererinnen bedient wird.
Ist eine wirksame Mankoabrede getroffen worden und tritt ein Manko auf, so hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss beweisen, dass tatsächlich ein Manko eingetreten ist, der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zur Kasse bzw. zu den Waren hat und die Differenz nicht durch andere Umstände entstanden ist. (BAG-Urt. v. 17.9.1998 – 8 AZR 175/97)
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