Meldepflicht:  Arbeitsunfähigkeit – Anzeigepflicht beim Arbeitgeber

Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss?
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.
Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.).
Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 – 1 ABR 3/99)

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