Mieterschäden:  Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden

Der Bundesfinanzhof hatte zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden vor Selbstnutzung einer Wohnung in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Er kam zu folgendem Entschluss:

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Wohnungseigentümer an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus VuV. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen zu Werbungskosten. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein. (BFH-Urt. v. 11.7.2000 – IX R 48/96)

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