In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt: "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²." Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m². Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete.
Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie der im Mietvertrag genannte Begriff "Mietraumfläche" zu definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.
Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff "Mietraumfläche" die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel gezahlte Miete.
Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe "Mietraumfläche", "Wohnfläche" bzw. "Grundfläche" geachtet werden.
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