Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 – XII ZR 65/02)
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