Die Regelung, dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind, findet auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt Anwendung.
In einem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt für die Reinigung seiner Kanzlei als auch seiner Privaträume ein und dieselbe Reinigungskraft. Die Richter des LSG entschieden, dass hier eine einheitliche Beschäftigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für die Tätigkeiten in den Privaträumen ausscheidet.
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