In einem Fall aus der Praxis hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden. Beide streitenden Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Anwesen eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Bei Eigentümer A lief Wasser aus der Waschmaschine, welches in die Wohnung des Eigentümers B eindrang. Nun stellte sich die Frage, ob der Eigentümer A den Schaden ersetzen muss oder ob hier die von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäudeversicherung eintritt.
"Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches entspringen können.
Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen", entschieden die Richter.
Bereits mit seinem Urteil vom 3.11.2004 hatte sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Schädigers unter denselben Voraussetzungen für das Verhältnis Vermieter und schädigenden Mieter zutrifft.
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