Die Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich möglichen Zustimmung zu Nachschusspflichten durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass im Gesellschaftsvertrag das Ausmaß der zusätzlichen Belastung festgelegt ist.
Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Eine allgemeine Klausel, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (und damit auch der Regelungen zur Nachschusspflicht) durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlaubt, reicht demnach nicht aus.
Auch aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht besteht eine Nachschussverpflichtung nur in Ausnahmefällen. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 5.3.2007 entschieden, dass ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, dem nicht zustimmenden Gesellschafter gegenüber unwirksam ist.
Dieser Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern – und zwar gegenüber jedem einzelnen – als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
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