Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen

Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.

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