Häufig tätigen Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie Geschäftspartner/Kunden. Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird ab 1.1.2007 eine Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % eingeführt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen – Bargeldzuwendungen sind ausgeschlossen.
Als Sachzuwendungen kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Die Regelung kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das steuerliche Abzugsverbot fallen.
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, so weit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr – oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung – den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden bzw. Geschäftsfreunde sind einkommensteuerlich als Geschenk zu beurteilen. Die Pauschalsteuer ist daher nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Die Regelung lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen unberührt; derartige Zuwendungen werden somit auch künftig nicht besteuert. Nicht besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen.
Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen ist nicht möglich. Die Pauschalierung wird auch für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen (wie z. B. Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte), ausgeschlossen.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.