Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein, die das Einkommen der verpflichteten Gesellschaft nicht mindern darf. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Pensionsverpflichtung nicht durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern durch dessen Stellung als Gesellschafter veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem für die Praxis interessanten Fall zu entscheiden, ob eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA zu beurteilen ist, für die Rückstellungen auch während einer Verlustphase der Gesellschaft erfolgten, in der die Finanzierbarkeit in Frage gestellt war. Er kam zu folgendem Entschluss:

Ob eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen. Das gilt auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Zusage.

Die spätere Aufrechterhaltung der Zusage führt nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die weiteren Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung immer als vGA anzusehen. Eine derartige Beurteilung ist vielmehr nur dann angezeigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass zwischen fremden Dritten die Zusage an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst worden wäre. Das setzt voraus, dass die Gesellschaft zivilrechtlich in der Lage war, eine solche Anpassung einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer gegenüber durchzusetzen.

Das Urteil richtete sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, bei der eine Pensionszusage immer dann nicht finanzierbar ist, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Diese Auffassung wurde inzwischen von der Verwaltung mit Schreiben vom 6.9.2005 – IV B 7 – S 2742 – 69/05 aufgegeben.

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