"Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen", so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.1.2011.
Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der Kunde die vereinbarte – erfolgsabhängige – Provision. Die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers, einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu sichern.
Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird.
Kommentar hinterlassen
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.