Promotionskosten als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend, hat der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 4.11.2003 (VI R 96/01) entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des BFH Gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu.

Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen ist auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar ist. Mit der Promotion wurden die medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und so eine konkrete Vorbereitung auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie getroffen.

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