Sicherung einer Pensionszusage im Konkursfall

Für einen insbesondere im Sinne des Sozialversicherungsrechts als "Unternehmer" zu betrachtenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine Insolvenzsicherung nach dem Gesetz der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Ist im Rahmen einer Pensionszusage an ihn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese an den Pensionsanwärter verpfändet worden, kann nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richtiger Handhabung eine Sicherung der Pensionsansprüche auch im Insolvenzfall erreicht werden.

Voraussetzungen sind vor allem:

  • Der Pensionsanspruch muss – zumindest mit den bis dahin erdienten Teilen – unverfallbar sein,
  • die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung dürfen nicht nur für den Fall der Insolvenz verpfändet sein,
  • die Verpfändung muss auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens hinsichtlich der bis dahin erdienten Pension wirken.
Tritt die Insolvenz der pensionsverpflichteten Gesellschaft vor Erreichen der Pensionsaltersgrenze des Gesellschafter-Geschäftsführers ein, hat letzterer keinen Anspruch gegenüber dem Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des Betrages aus der Rückdeckungsversicherung. Dieser Anspruch konkretisiert sich erst mit Erreichen der Altersgrenze. Vorher hat aber der Konkursverwalter die Mittel aus der Rückdeckungsversicherung durch Hinterlegung sicherzustellen und diese beim Eintritt des Versorgungsfalls an den Pensionsberechtigten auszuzahlen.

Tritt die Insolvenz bei oder nach Erreichen der Altersgrenze ein, besteht der Anspruch des Pensionsberechtigten direkt gegenüber dem Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des Betrags aus der Rückdeckungsversicherung. (BGH-Urt. v. 10.7.1997 – IX ZR 161/96)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Mit dem Klick auf "Akzeptieren" werden Cookies aktiviert. Anderenfalls werden eventuell Teile unserer Webseite nicht korrekt angezeigt. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen