Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen-, Gewerbe-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch.
Einnahmen aus Gewerbebetrieb: Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) 2009 sieht für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW erstmals einen gegenüber dem Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 ct/kWh) besonderen Anrechnungstarif (im Jahre 2009: 25,01 ct/kWh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird.
Betriebsvorrichtung: Photovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, sind regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.
- Beispiel: Anlagenherstellung Januar 2008, Herstellungskosten 100.000 € netto, Abschreibungszeitraum 20 Jahre = steuerlich ansetzbarer Abschreibungsbetrag 5.000 €/Jahr.
- Beispiel: (Anlagenherstellung und Kosten wie vorher) maximale degressive AfA = 100.000 € x 12,5 % = 12.500 € im ersten Jahr. Im zweiten Jahr reduziert sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage um 12.500 € auf dann 87.500 €. Die AfA beträgt demnach im zweiten Jahr 87.500 € x 12,5 % = 10.936 €.
Da nach einigen Jahren der Betrag der degressiven AfA unter den der linearen AfA fällt, wird in der Regel in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt und diese Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums beibehalten.
Unselbstständiger Gebäudebestandteil: Die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen – z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen – die neben der Erzeugung von Strom – auch den Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen übernehmen, zählen entweder zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder werden – bei der Sanierung des Daches – als Erhaltungsaufwendungen beurteilt.
Wird die Photovoltaikanlage bereits bei Herstellung des Gebäudes eingebaut, so werden Abschreibungsbeträge nach den für Gebäude geltenden AfA-Vorschriften berücksichtigt. Dabei ist der maßgebende AfA-Satz nur auf die Anschaffungskosten anzuwenden, die auf den Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" entfallen. Diese können auch im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. Wird die Photovoltaikanlage dagegen im Zuge einer Dachrenovierung eingebaut, so werden die anteiligen Erhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.
Vorsteuerabzug/Umsatzsteuerabführung: Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist er zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang berechtigt. Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer ist gleichzeitig abzuführen.
Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer gilt zunächst ein allgemeiner Freibetrag von 24.500 €. Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus wegen der Größe regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.
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